Satzung
Förderverein Neugestaltung des Domumfelds e.V. (FND)
- Fassung vom 12. Oktober 2023, geändert am 24.01.2024 -
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Förderverein führt den Namen Förderverein Neugestaltung des Domumfelds e.V. (FND) - im Folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Königslutter am Elm und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist gem. §§ 59 – 61 der Abgabenordnung (AO) die Förderung des Denkmalschutzes, der Heimatpflege sowie des bürgerschaftlichen Engagements.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Zuwendung bzw. Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Förderung des o.g. Zwecks.
4. Der Zweck des Fördervereins wird verwirklicht insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen:
- Informationsvermittlung der Mitglieder und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Erforderlichkeit der Neugestaltung des Domumfelds durch Vorträge, Veranstaltungen und andere geeignete Maßnahmen.
- Zusammenarbeit mit der Stadt Königslutter am Elm, der Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, der Stiftskirchengemeinde (Kaiserdom) u.a. zur Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaften.
- Ideelle und materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke.
5. Zur Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
10. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
2. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und seinen Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden (s. „Antrag auf Mitgliedschaft im Förderverein Neugestaltung des Domumfelds e.V. (FND)“).
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen – ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder durch Auflösung des Vereins.
4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
7. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund., erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
9. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit ist die jeweils gültige Beitragsordnung des Fördervereins Neugestaltung des Domumfelds e.V. (FND) maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Jahresberichte des Vorstands entgegenzunehmen und zu beraten
- die Entlastung des Vorstands
- die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags festzusetzen
- die Wahl bzw. die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- über die Satzung, über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
- die Kassenprüfer zu wählen
- die Ehrenmitglieder zu ernennen.
4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitglieds- oder E-Mail-Adresse.
5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Sie hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl von 2 Kassenprüfern, sofern sie ansteht,
- Festsetzung der Beiträge für die zu verabschiedende Beitragsordnung,
- Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge,
- Verschiedenes.
6. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
7. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder - dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe - vom Vorstand verlangt wird.
8. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über deren Zulassung beschließt die Mitgliederversammlung.
10. Die Person, die die Versammlung leitet, hat folgende Aufgaben und Rechte:
- sie gibt die Tagesordnung bekannt und legt die Reihenfolge ihrer Behandlung fest; die Mitgliederversammlung kann allerdings durch Mehrheitsbeschluss auch eine andere Reihenfolge bestimmen,
- sie ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte zur Aussprache und Beschlussfassung auf,
- sie kann zur ordnungsgemäßen Durchführung der Mitgliederversammlung auch Ordnungsmaßnahmen ergreifen, die verhältnismäßig sein müssen,
- sie kann die Redezeiten der Mitglieder beschränken,
- sie kann Mitgliedern das Wort entziehen und sie auch von der Versammlung ausschließen, wenn dies erforderlich ist, um die sachgerechte Durchführung der Mitgliederversammlung zu gewährleisten, z.B. wenn das Rederecht missbraucht oder die Mitgliederversammlung gestört wird.
11. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
12. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugemailt. Wenn binnen 3 Wochen keine Einwände dagegen vorgebracht werden, ist das Protokoll genehmigt.
13. Der geschäftsführende Vorstand ist zeichnungsberechtigt. Es reicht aus, wenn ein Vorsitzender das Protokoll unterzeichnet.
§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
§ 10 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem
- Vorstandsvorsitzenden, dem
- stellvertretenden Vorsitzenden, dem
- Schriftführer/Pressewart sowie dem
- Kassenwart.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Auf dieser Mitgliederversammlung ist ein Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu wählen.
6. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
7. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört ebenfalls die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit, die Anmeldung von Satzungs- und Vorstandsänderungen sowie die Einreichung einer Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder auf Verlangen des Registergerichts.
8. Der Vorstand beschließt in seiner Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
10. Der Verein kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied jederzeit widerrufen; ein Widerruf ist nur aus wichtigem Grund zulässig, z.B. bei Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 11 Kassenprüfer
1. Bei der Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
3. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
4. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Satzungsänderungen
1. Zuständig für Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung. Diese fasst einen Beschluss über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
2. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
3. Jede Satzungsänderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Ohne diese Eintragung ist die Änderung nicht wirksam.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann von seinen Mitgliedern aufgelöst werden. Für die Auflösung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Für den Beschluss ist mindestens eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen nötig.
2. Wurde der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, so hat der Vorstand des Vereins die Auflösung zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden.
3. Zur Beendigung des Vereins ist zusätzlich noch seine Liquidation erforderlich. Muss eine Liquidation stattfinden, hat der Vorstand die Liquidatoren zum Vereinsregister anzumelden.
4. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Vorstandsvorsitzender und stellvertretender Vorsitzender bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
5. Mit Eintritt in das Liquidationsstadium endet die werbende Vereinstätigkeit. An die Stelle des bisherigen Vereinszwecks tritt der Abwicklungszweck; die Vereinstätigkeit ist dann darauf beschränkt, die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden und das restliche Vermögen seiner Bestimmung zu übergeben.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Königslutter am Elm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.